Satzung
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Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Freie Wählergruppe (FWG) der Verbandsgemeinde Hachenburg e.V.“ mit Sitz in 57627 Hachenburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen unter der Registernummer 6 VR 927.
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Zweck
Der Zweck des Vereins ist ausschließlich darauf gerichtet, mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene teilzunehmen und bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.
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Erwerb der Mitgliedschaft / Ehrenmitglieder
3.1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Wahlberechtigten innerhalb der Verbandsgemeinde Hachenburg werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag, über den der Vorstand durch Beschluss entscheidet.
3.2. Außerordentliche Mitglieder können die Freien Wählergruppen der Ortsgemeinden des Verbandsgemeindegebietes (VG Hachenburg) werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag, über den der Vorstand durch Beschluss entscheidet. Die Mitgliedschaft in einer Partei schließt die Mitgliedschaft für die FWG aus.
3.3. Ehrenmitglieder können Personen sein, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
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Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Auflösung des Mitgliedsvereins oder bei Einzelmitgliedern durch Tod,
- Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss,
- Ausschluss, bei vereinsschädigendem Verhalten. Hierüber entscheidet der Vorstand. Bei Einspruch des betroffenen Vereins bzw. Einzelmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.
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Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
5.1. geschäftsführender Vorstand
5.1.1. 1. Vorsitzende(n),
5.1.2. zwei (2) stellvertretenden Vorsitzende(n),
5.1.3. Geschäftsführer(in),
5.1.4. Kassenverwalter(in),
5.1.5 Beauftragte(r) für Öffentlichkeitsarbeit und Datenschutz.
5.2. erweiterter Vorstand = geschäftsführender Vorstand und:
5.2.1. Vorsitzende(n) der Wählergruppen der Ortsgemeinschaften,
5.2.2. FWG-Verbandsgemeinderatsmitglieder,
5.2.3 FWG-Beigeordnete
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die / der 1. Vorsitzende und der Stellvertreter, von denen jeder Alleinvertretungsbefugnis hat. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur tätig wird, wenn die / der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand wird für eine Amtszeit von einer Legislaturperiode des VG-Rates gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
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Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie wird vom Vorstand berufen. Ferner ist sie einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beim Vorstand verlangt. Die Einladungen erfolgen durch Veröffentlichung im INFORM der VG Hachenburg mindestens eine Woche vor Beginn der Versammlung.
Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und kein begründeter Einwand erhoben wird. Über begründete Einwände entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
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Aufstellungsversammlung
Vor jeder Kommunalwahl ist unter Einhalt der gesetzlich vorgegebenen Fristen eine Aufstellungsversammlung durchzuführen.
Der Aufstellungsversammlung obliegt:
- die Nominierung der Kandidaten für die Wahl zum Verbandsgemeinderat der VG Hachenburg.
- die Nominierung der Kreistagskandidaten aus dem Gebiet der VG Hachenburg, sowie die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung der Kreis-FWG zur Aufstellung der Kreistagsliste.
Die Einladungen erfolgen schriftlich, mindestens eine Woche vor Beginn der Versammlung. Die Wahlen sind geheim und erfolgen mittels Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen diese Mehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Im Übrigen gelten die jeweiligen Vorschriften des Landeswahlleiters und des gültigen Kommunalwahlgesetzes.
Aufstellungs- und Mitgliederversammlungen können gemeinsam stattfinden.
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Beitrag
Die Beitragsregelung erfolgt nach einer von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beitragsordnung.
Im Bedarfsfalle kann eine zusätzliche Umlageerhebung beschlossen werden.
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Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
Die Versammlung beschließt auch über die Liquidation und Verwendung des Vermögens. Das Vermögen ist für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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Ehrenvorstand
Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenvorstandsmitgliedern ernennen. Über die Ernennung zum Ehrenvorstandsmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
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Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 09. September 2010 einstimmig beschlossen.
Sie tritt – anstelle der Satzung vom 06. März 1979 – mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Mudenbach, den 09. September 2010